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Erbschaftssteuer - Schenkungssteuer

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer stellen eine Belastung für die Nachfolge dar. Je intensiver der Zugriff des Fiskus ist, desto größer ist die Gefahr, dass übertragenes Vermögen veräußert werden muss oder eine Fortführung z. B. eines Betriebes nicht stattfinden kann. Dabei stehen uns insbesondere Instrumente zur Verfügung, die den Anfall von Erbschaft- oder Schenkungssteuer vermeiden können.

 

Unsere Leistungen

 

Steueroptimierte Gestaltung von Erbfällen und lebzeitigen Vermögensübertragungen

  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
  • Steuervermeidungsmaßnahmen im Erbfall (Ausschlagung, Pflichtteilsgeltendmachung etc.)
  • Steuerliche Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen
  • Vertretung bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt

Handlungsbedarf besteht unter anderem in folgenden Fällen:

  • Bei Grundvermögen kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Evtl. kann ein bisher selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung steuerfrei übertragen werden.
  • Für die Übertragung von Unternehmen oder einer Beteiligung gelten besondere Vorschriften. Hier gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen.
  • Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Evtl. ist ein Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft sinnvoll.
  • In den Fällen, in welchem die Kinder lediglich als Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) eingesetzt wurden, können die Freibeträge Kinder nicht optimal genutzt werden.
  • Besteht ein Konto oder Grundvermögen im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
  • Entferne Erben wie Bruder, Schwester, Nichte oder Neffe gehören genau wie der/die Lebensgefährte/in nicht zur privilegierten Steuerklasse I und werden mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen. Hier besteht erhöhter Handlungsbedarf.

Gerne betreuen wir Sie bei der steuerlichen Gestaltung Ihrer Nachfolge. Dies gilt sowohl für Erbschaften als auch für lebzeitige Schenkungen.